Allgemeine Geschäftsbedingungen
Redaktionsbüro Natascha Theisen
Angebot
Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrags an
Mediendienst-Anbieter für Nutzungen im Wege des Internet wird angegeben, ob der Beitrag
in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zur Erst- oder zur
Zweitveröffentlichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur
Erstveröffentlichung angeboten.
Beiträge, die im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen)
angeboten werden, gelten abweichend als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn
das Angebot enthält eine andere Angabe.
Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung
des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages
aus.
Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der
Veröffentlichung des Beitrages gegenüber Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis. Beim
Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen
Veröffentlichung des Beitrages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem
Nutzerkreis rechnen.
Der Abnehmer erhält stets - im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schriftlichen
abweichenden Vereinbarung nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des
Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot und zugleich zur
Nutzung unter einem einzigen Domainnamen. Der jeweilige Titel und Domainname, für die das
Nutzungsrecht eingeräumt wird, werden explizit bei Angebot/Beauftragung/Annahme
bezeichnet; im Zweifel sind die vereinbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des
Vertragsschlusses zu ermitteln. Eine Nutzung in Internet-Angeboten des Mediendienstes in
anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder gleichen
Domainnamen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Beiträge werden stets begrenzt für bestimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out
von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rechte für Mediendienste
im Bereich des Internets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen
der Internetnutzung, sondern nur die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umständen
bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen
wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiedene, eigene Nutzungsarten. Es
findet mit der Einräumung von spezifischen Nutzungsrechten an Mediendienste im Wege des
Internet auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwertung in anderen
Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche
Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen
Nutzungshonorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskosten, sofern der Auftraggeber
demgegenüber nicht nachweist, dass dem Journalisten kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt
hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der
Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich
mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab
Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder
kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich
des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten,
weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen
gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird
(Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung
für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere
Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den
Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet
werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren
Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche
infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte
ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen
Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern
zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für
bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft
des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber
beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des
Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche
Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen
damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung
gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadens-Haftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild
und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrich-Straße 191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax
030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem
Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das
Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine
solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren
in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen,
in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des
Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und
weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem
neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber
gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder ausfall wegen Computerviren oder
vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfall-versicherung oder eine vergleichbare
Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der
Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist Mängel arglistig
verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen
Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger
Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die
Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine
vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Ablieferung und Annahme
Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als
bewirkt; bei Zusendung per Mail mit dem nächsten Werktag nach Sendung.
Erhält der freie Journalist bei bestellten Beiträgen nicht innerhalb von zwei Wochen
eine explizite Annahmeerklärung oder Mängelmeldung, so gilt der Beitrag als abgenommen.
Sofern der Journalist bei nicht bestellten Beträgen eine Erst- oder
Alleinveröffentlichung angeboten hat, kann er den Beitrag bei Ausbleiben der Annahme nach
Ablauf einer Woche anderweitig anbieten. Bei tages- oder stundenaktuellen Angeboten wird
eine individuelle Frist zur Annahmeerklärung festgelegt. Fehlt eine solche Frist oder
wird nicht innerhalb angemessener Zeit die Annahme erklärt, kann der Journalist den
Beitrag anderweitig anbieten.
Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur zurückgesandt werden, wenn Rückporto
beigelegt ist. Beiträge, die digital übermittelt wurden, insbesondere durch E-Mail oder
in anderer Form der Datenfernübertragung, sind von allen Datenspeichern des
Mediendienstes zu löschen, sofern sie nicht mit Billigung des Journalisten für eine
spätere Nutzung vorgehalten werden.
Fälligkeit des Honorars
Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier Wochen nach der
Annahmeerklärung hinsichtlich des gelieferten Manuskripts bzw. nach dem fiktiven Eintritt
der Annahme entsprechend Punkt 2.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, tritt
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung der Verzug ein mit dem
gesetzlichen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozent jährlich über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank.
Belege über die Veröffentlichung
Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf
Mitteilung darüber, wo und wann die Veröffentlichung erfolgt ist. Außerdem muss ihm die
jeweilige Internetadresse des Beitrags mitgeteilt oder eine digitale Kopie des Beitrags
bzw. ein Ausdruck des veröffentlichten Beitrags zur Verfügung gestellt werden.
Redaktionelle Verwendung
Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde
ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung
durch den Abnehmer ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber
schadenersatzpflichtig.
Honorarangaben, Mehrwertsteuer, Leistungsumfang/ Zusatzleistungen, Ausfallhonorar
Alle in unseren Angeboten gemachten Honorarangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Honorare für Beiträge schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich
Reisekosten) nicht ein.
Soweit der Journalist für den Auftraggeber absprachegemäß Termine wahrnimmt, sind
Spesen und Aufwendungen hierfür gemäß der Bundesreisekostenordnung vom Auftraggeber zu
ersetzen.
Arbeiten oder Dienstleistungen wie die Programmierung von HTML-Seiten, Scripts (Java, CGI
etc) oder Datenbankanwendungen sind von den Honorarsätzen nicht erfasst und sind
gesondert zu vereinbaren.
Bestellt der Auftraggeber explizit die Anlieferung der Daten des Beitrags auf CD-ROM oder
einem anderen physischen Datenträger des Journalisten bzw. ist die Anlieferung auf einem
solchen Datenträger wegen Störungen oder Fehlens einer digitalen Datenleitung
unumgänglich, so trägt der Auftraggeber die Kosten für den Datenträger und zusätzlich
die für Erstellung und Übermittlung notwendige Arbeitszeit auf Basis von mindestens 1/4
Stunde des maßgeblichen Stundensatzes.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung
des Beitrags, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie
Journalist muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der
Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen
Zeitraums.
Anzuwendendes Recht
Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall
getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des deutschen
Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland. Soweit bei
Geschäften mit oder unter im Ausland ansässigen und/oder tätigen Vertragspartnern nach
den Regelungen des internationalen Privatrechts die Rechtswahl zulässig ist, gilt
deutsches Recht als vereinbart, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes vereinbart. Der
gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Werken und Leistungen ist stets zu erfüllen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der
Wohnsitz des freien Journalisten.
Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise,
dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag
bestehen kann. Bei fehlender Angabe des Urhebers ist ein Strafzuschlag in Höhe des
zweifachen Nutzungshonorars fällig zzgl. evtl. Verwaltungskosten.
Der Beitrag darf nicht zum Vorhalten für unbestimmte zukünftige Veröffentlichungen oder
für Eigeninformationszwecke durch ein Redaktionsarchiv in ein Datenbanksystem oder
dergleichen eingespeichert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart. Eine solche Vereinbarung sieht auch die unten angegebenen Aufschläge auf das
Honorar vor. |